Als Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen fallen Unternehmen unterschiedlichster Bereiche unter den Geltungsbereich der GewAbfV. Nach §3 der GewAbfV  haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern. Zudem sind diese nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen: 

 

  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Papier, Pappe und Kartonagen
  • Textilien
  • Bioabfälle nach §3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  • und weitere anfallende Abfallfraktionen welche ihrer Beschaffenheit/Zusammensetzung privaten Haushaltungen ähneln

 

Oben genannte Pflichten entfallen, soweit die getrennte Sammlung der Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. In jedem Fall sind die Erfüllung von Pflichten sowie die Inanspruchnahme von Ausnahmen oder Erleichterungen zu dokumentieren. 

 

Erzeuger und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Abfällen sind gem. §4 GewAbfV immer verpflichtet, diese einer zugelassenen Vorbehandlungsanlage zuzufügen. Ist dies Behandlung in einer Vorbehandlungsanlage technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar, entfällt diese. Zudem entfällt diese wenn die Getrenntsammlungsquote im vorausgehenden Kalenderjahr mindestens 90 Massenprozent übersteigt.

 

Da Sie immer in der Pflicht sind, eine Dokumentation zu erstellen, helfen wir Ihnen hierbei gerne fachkundig. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich für einen Beratungstermin.