BEDIENER/INNEN HUBARBEITSBÜHNEN

BESCHREIBUNG


Nach DGUV Grundsatz 308-008 dürfen nur Personen einen Hubarbeitsbühne bedienen, welche hierfür unterwiesen sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben.

 

Um Ihre Mitarbeiter zum sicheren Steuern Hubarbeitsbühnen zu Befähigen ist eine Bedienerschulung (Ausbildung) notwendig, auch bei reinem innerbetrieblichen Gebrauch.

 

 

 

Bei In-House Schulungen werden Ihre Mitarbeiter generell nach individuellen  betriebsspezifischen Gegebenheiten ausgebildet.

DETAIL


Folgende Hubarbeitsbühnen können in allen Gewichtsklassen ausgebildet werden

 

Gruppe A (Lastschwerpunkt ist innerhalb der Kippkante)

  • Scheren-Arbeitsbühne
  • Staplemast-Arbeitsbühne (Personenlift)

Gruppe B (Lastschwerpunkt ist außerhalb der Kippkante)

  • Teleskop-Arbeitsbühne
  • Gelenk-Teleskop-Arbeitsbühne
  • Gelenk-Teleskop-Arbeitsbühne mit Abstützung
  • LKW-Arbeitsbühne
  • Anhängerbühne

TERMINE


PRÄSENZ SCHULUNG

Folgt

 

HYBRID SCHULUNG

Folgt

 

VIRTUELLE SCHULUNG

Folgt

 

IN-HOUSE SCHULUNG

Zur Anfrage


Information zur HYBRIDSCHULUNG:

 

HYBRIDSCHULUNG - STUFE 1 Online

  • Theoretischer Unterricht in der virtuellen Schulungsakademie

 

HYBRIDSCHULUNG - STUFE 2 Präsents

 

  • Theoretische Prüfung
  • Praktische Fahrübung mit Kennenlernen des Fahrzeugs
  • Praktische Prüfung inkl. Feedback des Prüfers

Die Stufe 2 kann bei ausreichender Anzahl an Mitarbeiter ihrerseits auch vor Ort bei Ihnen stattfinden. So können die Teilnehmer/innen flexibel an einer beliebigen STUFE 1 teilnehmen

Voraussetzungen zur Teilnahme:

  • Mindestens 18 Jahre*
  • körperliche Eignung (ArbMedVV in Anlehnung an die G25 bzw. G41)
  • geistige und charakterliche Eignung
  • Deutsch in Wort und Schrift**

 

Nach Durchführung der praktischen Ausbildung wird eine schriftliche Abschlussprüfung sowie praktische Prüfung durchgeführt und dokumentiert. 

 

* Im Rahmen der Berufsausbildung, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Arbeitsmittel nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei muss der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung, schriftlich fixiert werden.

** Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse können auch an der Ausbildung teilnehmen, wenn die Zusatzkosten über einen staatlich anerkannten Dolmetscher durch den Teilnehmenden übernommen werden.