FAHRER/INNEN VON FLURFOERDERZEUGEN
BESCHREIBUNG
Die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand ist im DGUV Grundsatz 308-001 geregelt.
Wer Personen zum Fahren von Flurförderzeugen beauftragen möchte, muss diese ordnungsgemäß ausbilden lassen. Der alleinige Besitz eines Kraftfahrzeug-Führerscheins befähigt nicht zum Führen eines Flurförderzeuges.
Bei In-House Schulungen werden Ihre Mitarbeiter generell nach individuellen betriebsspezifischen Gegebenheiten ausgebildet.
DETAIL
Folgende Flurförderzeuge können in allen Gewichtsklassen ausgebildet werden
TERMINE
Information zur HYBRIDSCHULUNG:
HYBRIDSCHULUNG - STUFE 1 Online
HYBRIDSCHULUNG - STUFE 2 Präsents
Die Stufe 2 kann bei ausreichender Anzahl an Mitarbeiter ihrerseits auch vor Ort bei Ihnen stattfinden. So können die Teilnehmer/innen flexibel an einer beliebigen STUFE 1 teilnehmen
Voraussetzungen zur Teilnahme:
Nach Durchführung der praktischen Ausbildung wird eine schriftliche Abschlussprüfung sowie praktische Prüfung durchgeführt und dokumentiert.
* Im Rahmen der Berufsausbildung, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Arbeitsmittel nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei muss der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung, schriftlich fixiert werden.
** Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse können auch an der Ausbildung teilnehmen, wenn die Zusatzkosten über einen staatlich anerkannten Dolmetscher durch den Teilnehmenden übernommen werden.