FAHRER/INNEN VON FLURFOERDERZEUGEN

BESCHREIBUNG


Die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand ist im DGUV Grundsatz 308-001 geregelt. 

 

Wer Personen zum Fahren von Flurförderzeugen beauftragen möchte, muss diese ordnungsgemäß ausbilden lassen. Der alleinige Besitz eines Kraftfahrzeug-Führerscheins befähigt nicht zum Führen eines Flurförderzeuges.

 

 

Bei In-House Schulungen werden Ihre Mitarbeiter generell nach individuellen betriebsspezifischen Gegebenheiten ausgebildet.

DETAIL


Folgende Flurförderzeuge können in allen Gewichtsklassen ausgebildet werden

  • Frontstapler
  • Schubmaster
  • Seitenhubwagen
  • Mitgänger
  • Komissionierer
  • Hochregalstapler & Schmalgang
  • Containerstapler
  • Geländestapler

TERMINE


PRÄSENZ SCHULUNG

 

Folgt

 

HYBRID SCHULUNG

Folgt

 

VIRTUELLE SCHULUNG

Folgt

 

IN-HOUSE SCHULUNG

Zur Anfrage


Information zur HYBRIDSCHULUNG:

 

HYBRIDSCHULUNG - STUFE 1 Online

  • Theoretischer Unterricht in der virtuellen Schulungsakademie

 

HYBRIDSCHULUNG - STUFE 2 Präsents

 

  • Theoretische Prüfung
  • Praktische Fahrübung mit Kennenlernen des Fahrzeugs
  • Praktische Prüfung inkl. Feedback des Prüfers

Die Stufe 2 kann bei ausreichender Anzahl an Mitarbeiter ihrerseits auch vor Ort bei Ihnen stattfinden. So können die Teilnehmer/innen flexibel an einer beliebigen STUFE 1 teilnehmen

Voraussetzungen zur Teilnahme:

  • Mindestens 18 Jahre*
  • körperliche Eignung (ArbMedVV in Anlehnung an die G25 bzw. G41)
  • geistige und charakterliche Eignung
  • Deutsch in Wort und Schrift**

 

Nach Durchführung der praktischen Ausbildung wird eine schriftliche Abschlussprüfung sowie praktische Prüfung durchgeführt und dokumentiert. 

 

* Im Rahmen der Berufsausbildung, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Arbeitsmittel nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei muss der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung, schriftlich fixiert werden.

** Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse können auch an der Ausbildung teilnehmen, wenn die Zusatzkosten über einen staatlich anerkannten Dolmetscher durch den Teilnehmenden übernommen werden.