FAHRER/-INNEN VON TELESKOPGERÄTEN / TELESKOPLADER / TELESKOPSTAPLER

BESCHREIBUNG


Die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer/-innen von Teleskopmaschinen / Teleskoperäten bzw. Teleskopladern ist unter anderem im DGUV Grundsatz 308-009 geregelt.

 

Wer Personen zum Fahren beauftragen möchte, muss diese ordnungsgemäß ausbilden lassen. Der alleinige Besitz eines Kraftfahrzeug- oder LKW-Führerscheins befähigt nicht zum Führen einer Teleskopmaschine. 

 

 

Bei In-House Schulungen werden Ihre Mitarbeiter generell nach individuellen  betriebsspezifischen Gegebenheiten ausgebildet.

DETAIL


Folgende Maschinen können in allen Gewichtsklassen ausgebildet werden

  • Regulärer Betrieb mit Palettengabeln, Schaufeln und ähnlichen Anbaugeräten
  • Geräte mit drehbarem Oberwagen
  • Geräte mit Arbeitsbühne
  • Geräte mit Einsatz  frei hängender Lasten (Kranbetrieb)
  • Sonderanbaugeräte
  • usw.

TERMINE


PRÄSENZ SCHULUNG

Folgt

 

HYBRID SCHULUNG

Folgt

 

VIRTUELLE SCHULUNG

Folgt

 

IN-HOUSE SCHULUNG

Zur Anfrage


Hinweis: Auch im gewerblich orientierten landwirtschaftlichen Unternehmen/Betrieben ist die Ausbildung notwendig. Gemäß dem Dachverband der Berufsgenossenschaften DGUV ist eine Schulung notwendig.

Information zur HYBRIDSCHULUNG:

 

HYBRIDSCHULUNG - STUFE 1 Online

  • Theoretischer Unterricht in der virtuellen Schulungsakademie

 

HYBRIDSCHULUNG - STUFE 2 Präsents

 

  • Theoretische Prüfung
  • Praktische Fahrübung mit Kennenlernen des Fahrzeugs
  • Praktische Prüfung inkl. Feedback des Prüfers

Die Stufe 2 kann bei ausreichender Anzahl an Mitarbeiter ihrerseits auch vor Ort bei Ihnen stattfinden. So können die Teilnehmer/innen flexibel an einer beliebigen STUFE 1 teilnehmen

Voraussetzungen zur Teilnahme:

  • Mindestens 18 Jahre*
  • körperliche Eignung (ArbMedVV in Anlehnung an die G25 bzw. G41)
  • geistige und charakterliche Eignung
  • Deutsch in Wort und Schrift**

 

Nach Durchführung der praktischen Ausbildung wird eine schriftliche Abschlussprüfung sowie praktische Prüfung durchgeführt und dokumentiert. 

 

* Im Rahmen der Berufsausbildung, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungsziels notwendig ist, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Arbeitsmittel nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Dabei muss der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung, schriftlich fixiert werden.

** Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse können auch an der Ausbildung teilnehmen, wenn die Zusatzkosten über einen staatlich anerkannten Dolmetscher durch den Teilnehmenden übernommen werden.